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Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 12. August 2021 BGremBG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Das Bundesgremienbesetzungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
wesentliche Gremien:

a)
Gremien, bei denen die Bundesregierung als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindestens eines Mitglieds zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen hat,

b)
Gremien, die wegen ihrer besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten Bedeutung von den Institutionen des Bundes nach Nummer 3 als wesentliche Gremien bestimmt worden sind;".

b)
In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Bund" durch die Wörter „Institutionen des Bundes" ersetzt.

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglieder, die die Institutionen des Bundes einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichtsgremium oder in ein wesentliches Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen können; ein Mitglied ist nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien

(1) In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein. Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. Bei jedem wesentlichen Gremium haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern nach den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.

(2) Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und Entsendungen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

(3) Sind mehrere Institutionen des Bundes an der Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines wesentlichen Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die Vorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter besonderer Verantwortung der für das jeweilige Gremium federführenden Institution des Bundes. Droht bei einem Aufsichtsgremium oder einem wesentlichen Gremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett vorgelegt wird, eine Unterschreitung der Vorgaben des Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium federführende Institution des Bundes unverzüglich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend davon zu unterrichten. Die Gründe für die drohende Unterschreitung sind darzulegen."

4.
§ 5 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember

1.
die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,

2.
die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmenden Mitglieder,

3.
die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und

4.
die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.

(2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

6.
§ 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Gremienbesetzungen durch den Bund" durch die Wörter „vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes



Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter „Unternehmen und" gestrichen.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung".

b)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit".

d)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Übergangsbestimmung".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Frauen und Männer" durch die Wörter „die Beschäftigten" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „behinderter" durch die Wörter „von Frauen mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes."

4.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.

(2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch das Wort „Führungspositionen" ersetzt.

b)
Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9.
unterrepräsentiert: Status von Frauen, wenn ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht mindestens zwei Personen beträgt;

10.
Führungspositionen: alle Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschäftigten, insbesondere solche in den Führungspositionen, sowie die Leitung und Personalverwaltung der Dienststelle haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auch bei grundlegenden Änderungen von Verfahrensabläufen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten, insbesondere durch Automatisierung oder Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr."

7.
Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung".

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein, dass er alle Geschlechter in gleicher Weise anspricht. Sind Frauen in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, so sind sie verstärkt zur Bewerbung aufzufordern. Jede Ausschreibung, insbesondere die Ausschreibungen für die Besetzung von Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene, hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann. Der Hinweis darf entfallen, sofern einer Besetzung in Teilzeit zwingende dienstliche Belange entgegenstehen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Männer" sowie die Wörter „oder der Bewerber" gestrichen.

9.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 165" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen

1.
bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,

2.
bei der Einstellung,

3.
beim beruflichen Aufstieg,

4.
bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie

5.
bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht.

Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch das Wort „Führungspositionen" ersetzt.

11.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstalter" ein Komma und die Wörter „die Beschäftigungsdauer" eingefügt.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch die Wörter „in Führungspositionen" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen ist zu Beginn und während ihrer Amtszeit Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere auf den Gebieten des Gleichstellungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes, des Arbeitsrechts sowie des Personalvertretungs-, Organisations- und des Haushaltsrechts, zu geben."

13.
§ 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung, der Beschäftigten in Führungspositionen sowie der Dienststellenleitung."

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Nummer 2" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie und bis wann

1.
erreicht werden soll, dass die Führungspositionen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert waren, mit annähernd numerischer Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erreichen,

2.
die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen Bereichen abgebaut werden soll und

3.
die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine solche Vereinbarkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu nehmen.

Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Führungsebene festzulegen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Absprache mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu entwickeln."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 3 Nummer 2" gestrichen.

15.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe

Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben."

16.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit".

17.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen

Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören."

18.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.

(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.

(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter „Absätzen 1 bis 3" werden durch die Wörter „Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

19.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „sich" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „insbesondere nicht nachteilig auf die dienstliche" durch die Wörter „sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese" ersetzt.

20.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Wahl, Verordnungsermächtigung

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1.499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,

2.
in den Dienststellen mit mindestens 1.500 und höchstens 1.999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,

3.
in den Dienststellen mit höchstens 1.999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,

4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,

a)
bei insgesamt höchstens 1.499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,

b)
bei insgesamt mindestens 1.500 und höchstens 1.999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,

c)
bei insgesamt mindestens 2.000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und

5.
in den Dienststellen mit mindestens 2.000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4."

21.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Bestellung

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten."

22.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Zusammenlegung der Dienststellen" durch die Wörter „nach der Zusammenlegung" ersetzt.

23.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. In den obersten Bundesbehörden, in denen die Personalangelegenheiten, die organisatorischen Angelegenheiten und die sozialen Angelegenheiten in einer Abteilung zusammengefasst sind, ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Abteilung möglich."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich mit den Personalangelegenheiten der ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befassen."

24.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Frauen, die behindert oder" durch die Wörter „Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „obersten Gerichts" durch das Wort „Bundesgerichts" ersetzt.

25.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Falle des § 19 Absatz 4" durch die Wörter „In Dienststellen mit mehr als einer nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellten Stellvertreterin" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die nach § 20 Absatz 5 bestellte zweite Stellvertreterin. Diese darf nur tätig werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und die nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellte Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind und sie diese beiden vertritt."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Auswahlverfahren" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder Sitzungen von Auswahlkommissionen" durch die Wörter „an Sitzungen von Auswahlkommissionen oder an Personalgesprächen" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt und werden das Komma und die Wörter „Nebenstelle oder des Dienststellenteils" gestrichen.

26.
§ 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Einstellung und die Versetzung sowie die Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate,".

27.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wird eine Stellvertreterin im Vertretungsfall tätig, so ist sie mit Beginn der Vertretungstätigkeit in dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin von anderweitigen Tätigkeiten zu entlasten. Üben Stellvertreterinnen Aufgaben zur eigenständigen Erledigung aus, so werden sie von ihren anderweitigen Tätigkeiten wie folgt entlastet:

1.
in Dienststellen mit höchstens 1.499 Beschäftigten und nur einer nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellten Stellvertreterin im Umfang von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,

2.
in Dienststellen mit mindestens 1.500 und höchstens 1.999 Beschäftigten für eine der beiden Stellvertreterinnen im Umfang von bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,

3.
in Dienststellen mit mindestens 2.000 und höchstens 2.499 Beschäftigten

a)
für zwei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder

b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,

4.
in Dienststellen mit mindestens 2.500 Beschäftigten

a)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder

b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,

5.
in denjenigen Dienststellen mit höchstens 1.999 Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeitsbereich oder einen komplexen Aufgabenbereich haben,

a)
bei zwei Stellvertreterinnen

aa)
für beide Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder

bb)
für eine der beiden Stellvertreterinnen im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,

b)
bei drei Stellvertreterinnen

aa)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder

bb)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,

6.
in denjenigen Dienststellen mit mindestens 2.000 und höchstens 2.499 Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeitsbereich oder einen komplexen Aufgabenbereich haben,

a)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder

b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, hinsichtlich der Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten tätigen Beschäftigten entsprechend. Der Umfang der Entlastung der einzelnen Stellvertreterinnen nach den Sätzen 2 und 3 darf nicht auf die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten angerechnet werden."

28.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist," gestrichen.

29.
§ 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann bei der Abgabe des Votums oder spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages eine Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung des Votums verlangen. Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Zugang des Verlangens die Gründe für die Nichtbefolgung in Textform mitzuteilen."

30.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 32 Absatz 3 schriftlich" durch die Wörter „gemäß § 32 Absatz 3 Satz 3 in Textform" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

31.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Haben die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle in Textform den Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch erklärt oder hat die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs in Textform festgestellt, so kann die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung."

32.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

c)
In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

33.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und Männer nach den folgenden weiteren Kriterien:

1.
einzelne Bereiche, dabei Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,

2.
Voll- und Teilzeitbeschäftigung,

3.
Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben,

4.
Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg,

5.
beruflicher Aufstieg von

a)
Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch genommen haben, und

b)
Beschäftigten, die eine solche Beurlaubung nicht in Anspruch genommen haben,

6.
die Zahl von Beschäftigten in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung in Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie

7.
Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen im höheren Dienst in den in § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Dienststellen.

Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Sätze 1 bis 3 finden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf Beschäftigte mit dem Geschlechtseintrag „divers" oder „keine Angabe" entsprechende Anwendung, soweit Informationen dazu vorliegen. Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden sowie des mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum 30. September der obersten Bundesbehörde oder der obersten Aufsichtsbehörde zu melden. Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt bis zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden mittelbaren Bundesverwaltung. Bei der Zusammenfassung sind die Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung die Zweige der Sozialversicherung voneinander zu trennen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch die Wörter „Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch die Wörter „in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit hierüber Informationen vorliegen, wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auch die jeweilige Zahl der Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag „divers" oder „keine Angabe" erfasst."

c)
Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
alle zwei Jahre eine Gleichstellungsstatistik zu den nach Absatz 1 erhobenen Daten der Dienststellen und leitet die Gleichstellungsstatistik den obersten Bundesbehörden zu und

2.
jährlich einen Gleichstellungsindex aus den nach Absatz 2 erhobenen Daten der obersten Bundesbehörden und veröffentlicht den Gleichstellungsindex jeweils bis zum 31. Dezember."

d)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

34.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

§ 39 Bericht

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der Bericht legt dar,

1.
wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den Dienststellen entwickelt hat,

2.
inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und

3.
wie dieses Gesetz angewendet worden ist.

Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.

(2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwirken.

(3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.

(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten."

35.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Übergangsbestimmung

Gleichstellungspläne, die am 12. August 2021 bestehen, gelten auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst weiter."


Artikel 3 Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 12. August 2021 GleibWV § 10, § 11, § 12, § 14, § 17, § 19, § 20, § 22, § 23

Die Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274) wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Familienname und Vornamen, Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort,".

2.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr müssen der Familienname und die Vornamen, die Organisationseinheit, die Funktion sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort angegeben sein."

3.
In § 12 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Dienststelle" durch das Wort „Dienststellenleitung" ersetzt.

4.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion" durch die Wörter „Organisationseinheit, Funktion sowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort" ersetzt.

5.
In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „einlegt" die Wörter „und diesen Wahlumschlag verschließt" eingefügt.

6.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Elektronische Wahl

(1) Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl angeordnet, so hat sie die technischen und organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisatorische und technische Maßnahmen sowie durch Hinweise an die Beschäftigten zu gewährleisten.

(2) Der Wahlvorstand legt unter Berücksichtigung der voraussichtlich bestehenden Angriffsflächen den Schutzbedarf für die elektronische Wahl nach der Methodik des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten IT-Grundschutzes fest. Der Wahlvorstand hat festzustellen, dass das Wahlprodukt, welches verwendet werden soll, für den zuvor festgelegten Schutzbedarf geeignet ist. Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Planung und Durchführung der elektronischen Wahl.

(3) Verwendet werden dürfen nur Wahlprodukte, durch die nach dem Stand der Technik

1.
die Zuordnung einer Stimme zu einer Wählerin ausgeschlossen ist,

2.
das Abgeben von mehr als einer Stimme durch dieselbe Wählerin ausgeschlossen ist,

3.
das Abgeben einer ungültigen Stimme durch Ankreuzen mehrerer Kandidatinnen oder durch Absenden eines leeren Stimmzettels möglich ist,

4.
das Abgeben einer Stimme durch eine Person, die nicht wahlberechtigt ist, durch eine Identifizierung mindestens nach normalem Vertrauensniveau ausgeschlossen ist,

5.
der Wählerin eine Rückmeldung gegeben wird, dass ihre Stimme in der elektronischen Wahlurne eingegangen ist,

6.
die Wiederholung der Stimmenauszählung möglich ist,

7.
die Übertragung der Daten im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren gegen Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe geschützt ist; zu schützen sind insbesondere die Daten

a)
für das Wählerinnenverzeichnis oder für das pseudonymisierte Wählerinnenverzeichnis,

b)
der einzelnen Stimmen,

c)
des Wahlergebnisses und

d)
der Liste der Wählerinnen, die gewählt und die nicht gewählt haben, und

8.
das Wahlverfahren, insbesondere Beginn und Ende des Wahlverfahrens, protokolliert wird.

(4) Personenbezogene Daten der Wählerinnen sollten möglichst, auch im Rahmen der Auftragsverarbeitung, pseudonymisiert übermittelt werden.

(5) Anbieter eines Wahlproduktes ist die Einrichtung, die dem Wahlvorstand die Rechte zur Nutzung des Wahlproduktes gewährt oder die erforderlichen Dienstleistungen zur Nutzung des Wahlproduktes erbringt.

(6) Für die Durchführung der elektronischen Wahl muss der Wahlvorstand ein Informationssicherheitskonzept und ein Notfallkonzept entsprechend dem festgelegten Schutzbedarf erstellen. Das Informationssicherheitskonzept hat zu berücksichtigen, dass Standorte und Funktionsweisen der verwendeten Server Zuverlässigkeit gewährleisten müssen.

(7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt die nach dem Stand der Technik zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Kriterien gebotenen sicherheitstechnischen Anforderungen an Wahlprodukte sowie Mindestanforderungen an die Informationssicherheitskonzepte und die Notfallkonzepte in einer technischen Richtlinie für elektronische Wahlen nach der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung fest. Die Anforderungen sind nach drei Schutzbedarfen nach dem IT-Grundschutz zu gliedern. Die technische Richtlinie kann für bestimmte Schutzbedarfe für die Wahlprodukte oder einzelne ihrer Komponenten das Vorliegen eines vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgestellten Produktzertifikates vorschreiben.

(8) Es dürfen nur solche Wahlprodukte verwendet werden, die der technischen Richtlinie nach Absatz 7 entsprechen. Die Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen muss der Anbieter dem Wahlvorstand für einen bestimmten Schutzbedarf durch eine Konformitätsprüfung oder eine Zertifizierung nach der technischen Richtlinie nachweisen.

(9) Für die Zertifizierung nach der technischen Richtlinie gelten § 9 des BSI-Gesetzes und die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(10) Die Kosten für die Zertifizierung trägt der Antragsteller. Für die Höhe der Kosten der Zertifizierung gilt die BSI-Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung."

7.
§ 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
den Familien- und Vornamen, die Organisationseinheit, die Funktion der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort sowie".

8.
In § 22 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Verfügung," das Wort „so" eingefügt.

9.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich oder elektronisch" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 12. August 2021 GleiStatV § 1, § 2, § 3 (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274, 2280), die durch Artikel 71 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach

1.
Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach

a)
Beamtinnen und Beamten sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein außertarifliches Entgelt erhalten,

b)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Mitgliedern der Leitungsorgane mit privatrechtlichem Dienstvertrag sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt erhalten,

c)
Auszubildenden sowie

d)
Richterinnen und Richtern,

2.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,

3.
Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach

a)
unbefristeter Beschäftigung,

b)
befristeter Beschäftigung,

4.
Bereichen, getrennt nach

a)
Besoldungs- und Entgeltgruppen,

b)
Laufbahnen,

c)
Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie

d)
Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,

jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung und

5.
Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach

1.
Frauen und Männern,

2.
zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern,

3.
zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftigten Frauen und Männern,

4.
Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag eine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten, sowie

5.
Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag keine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember

1.
die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,

2.
die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmten Mitglieder,

3.
die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und

4.
die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.

Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen."

2.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch die Wörter „Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch die Wörter „in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

§ 3 Führungspositionen

Sofern nach dieser Verordnung Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung erfasst werden sollen, sind die entsprechenden Daten zur besseren Vergleichbarkeit gemäß den nachfolgenden Kategorien zu erfassen:

1.
Führungspositionen im gehobenen Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 12, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgeltgruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden Entgeltgruppen;

2.
Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte in allen Dienststellen, die keine obersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 15, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgeltgruppe E 15, ansonsten ab entsprechendem Entgelt;

3.
Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für außertariflich Beschäftigte in obersten Bundesbehörden ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 16 oder ab entsprechendem Entgelt."

4.
Der bisherige § 3 wird § 4.

5.
Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt

1.
ihre eigenen Daten,

2.
die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie

3.
die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, getrennt nach den Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen der Sozialversicherung.

Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt."

6.
Der bisherige § 5 wird § 6.

7.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den Anlagen" durch die Wörter „den §§ 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „redaktionelle" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt gefasst:

§ 8 Datenschutz

Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen."

9.
Der bisherige § 8 wird § 9.

10.
Die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.


Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 HGB § 289f, § 334, § 340a, § 340n, § 341n

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 289f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 5a ersetzt:

„4.
bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen und die Festlegung der Zielgröße Null zu begründen, die vorgeschriebenen Festlegungen und Begründungen und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen;

5.
bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes bei der Besetzung des Aufsichtsrats jeweils einen Mindestanteil an Frauen und Männern einzuhalten haben, die Angabe, ob die Gesellschaft im Bezugszeitraum den Mindestanteil eingehalten hat, und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen; bei börsennotierten Europäischen Gesellschaften (SE) tritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes;

5a.
bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes mindestens eine Frau und mindestens einen Mann als Vorstandsmitglied bestellen müssen, die Angabe, ob die Gesellschaft im Bezugszeitraum diese Vorgabe eingehalten hat, und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen; bei börsennotierten Europäischen Gesellschaften (SE) tritt an die Stelle des § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes § 16 Absatz 2 oder § 40 Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes;".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Andere Kapitalgesellschaften haben in ihren Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen, wenn sie nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes oder nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen und die Festlegung der Zielgröße Null zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben des Satzes 1 zu erstellen und auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung von Satz 1 aufgestellten Lageberichts erfüllen."

2.
§ 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
bei der Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung einer Vorschrift des § 289f Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den Inhalt,".

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 3a wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder 4, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes oder nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz oder zum Teil unterblieben sind."

3.
Dem § 340a Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:

„Ein Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden."

4.
§ 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.
bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,

4.
bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch in Verbindung mit § 340i Absatz 6, oder des § 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,".

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach § 9 Absatz 3 oder 4 des Genossenschaftsgesetzes ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz oder zum Teil unterblieben sind."

5.
§ 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.
bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § 289f, auch in Verbindung mit § 341a Absatz 1b, oder des § 341a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,

4.
bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch in Verbindung mit § 341j Absatz 5, oder des § 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,".

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 188 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 189 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz oder zum Teil unterblieben sind."


Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 EGHGB Artikel 87 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender Achtundvierzigster Abschnitt angefügt:

 
„Achtundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Artikel 87

Die §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und § 341n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 12. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."


Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 AktG § 76, § 84, § 85, § 95, § 107, § 111, § 393a (neu)

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung - Montan-Mitbestimmungsgesetz - oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig."

b)
Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen."

2.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,

2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung - Montan-Mitbestimmungsgesetz -" werden durch das Wort „Montan-Mitbestimmungsgesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 85 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung."

4.
In § 95 Satz 5 werden die Wörter „vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -" durch ein Komma und die Wörter „des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 107 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 2, 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

6.
§ 111 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand."

7.
Vor § 394 wird folgender § 393a eingefügt:

§ 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

(1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland,

1.
deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder

2.
die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder

3.
die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit

a)
vom Bund gehalten werden oder

b)
von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.

Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.

(2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten

1.
§ 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, sowie

2.
§ 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.

(3) Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend."


Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 EGAktG § 25, § 26l (neu)

Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Aktiengesetzes" die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26l eingefügt:

§ 26l Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

(1) Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach § 76 Absatz 3a Satz 1 des Aktiengesetzes in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist ab dem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Gleiches gilt im Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 des Aktiengesetzes.

(2) § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.

(3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden."


Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 SEAG § 16, § 40, § 52a (neu)

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

§ 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".

b)
Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 6 und 7 werden die Angaben zu den Abschnitten 7 und 8.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:

„Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Besteht das Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein. Eine Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder ab dem 1. August 2022 zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Die Sätze 1 und 2 sowie § 52a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Aktiengesetzes keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre."

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Sind in einer börsennotierten Gesellschaft, deren Verwaltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, mehr als drei geschäftsführende Direktoren bestellt, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann geschäftsführender Direktor sein. Eine Bestellung eines geschäftsführenden Direktors unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direktoren ab dem 1. August 2022 zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Ein geschäftsführender Direktor hat das Recht, den Verwaltungsrat um seine Abberufung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und neben ihm mindestens ein weiterer geschäftsführender Direktor bestellt ist. Macht ein geschäftsführender Direktor von diesem Recht Gebrauch, muss der Verwaltungsrat diesen geschäftsführenden Direktor

1.
im Fall des Mutterschutzes abberufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,

2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit abberufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des geschäftsführenden Direktors zusichern; der Verwaltungsrat kann von der Abberufung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Verwaltungsrat den geschäftsführenden Direktor auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten abberufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an geschäftsführenden Direktoren ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. Absatz 1a und § 52a Absatz 2 Nummer 4 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne die Abberufung eingehalten wäre. Von den Bestimmungen dieses Absatzes kann nicht gemäß Absatz 5 Satz 1 abgewichen werden. Absatz 8 in Verbindung mit § 88 des Aktiengesetzes ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden."

c)
Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10.

4.
Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

§ 52a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

(1) Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist eine SE mit Sitz im Inland,

1.
deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder

2.
die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) ist und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder

3.
die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit

a)
vom Bund gehalten werden oder

b)
von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.

Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.

(2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten

1.
§ 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, wenn das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen besteht,

2.
§ 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan,

3.
§ 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat sowie

4.
§ 40 Absatz 1a unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat, wenn mehr als zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind.

(3) Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans, das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direktoren ab dem 1. August 2022 zu beachten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

(4) Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

(5) Die Länder können die Regelungen des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht."

5.
Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden die Abschnitte 7 und 8.


Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 GmbHG § 36, § 38, § 52, § 77a (neu)

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

§ 77a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".

b)
Die bisherige Angabe zu Abschnitt 6 wird die Angabe zu Abschnitt 7.

2.
Nach § 36 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen."

3.
Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,

2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre."

4.
Nach § 52 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen."

5.
Nach § 77 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

§ 77a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland,

1.
deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder

2.
die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder

3.
die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit

a)
vom Bund gehalten werden oder

b)
von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.

Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.

(2) Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes mehr als zwei Geschäftsführer, muss mindestens ein Geschäftsführer eine Frau und mindestens ein Geschäftsführer ein Mann sein. Eine Bestellung eines Geschäftsführers unter Verstoß gegen das Beteiligungsgebot ist nichtig. Gilt das Beteiligungsgebot nach Satz 1, entfällt eine Pflicht zur Zielgrößensetzung für die Geschäftsführung.

(3) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt unabhängig von einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Eine Pflicht zur Zielgrößensetzung besteht insoweit nicht.

(4) Die Länder können die Vorgaben der Absätze 2 und 3 durch Landesgesetz auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend."

6.
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.


Artikel 11 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 EGGmbHG § 5, § 10 (neu)

Das GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 werden jeweils nach dem Wort „Haftung" die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
Folgender § 10 wird angefügt:

§ 10 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

(1) Die §§ 36 und 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.

(2) Das Beteiligungsgebot nach § 77a Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist ab dem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Geschäftsführer anzuwenden. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

(3) Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 77a Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. April 2022 zu beachten. Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden."


Artikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 GenG § 9, § 168, § 174 (neu)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst".

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für eine der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen."

b)
Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen."

3.
§ 168 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 4 Satz 1 und 3" die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 4 Satz 3" die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

4.
Folgender § 174 wird angefügt:

§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

§ 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung findet erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung."


Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 VAG § 358 (neu)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 357 folgende Angabe eingefügt:

§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst".

2.
Folgender § 358 wird angefügt:

§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 anzuwenden."


Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie


Artikel 14 ändert mWv. 12. August 2021 MontanMitbestG § 5a

Dem § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung."


Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie


Artikel 15 ändert mWv. 12. August 2021 MontanMitbestGErgG § 5a, § 22

Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung."

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.


Artikel 16 Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz


Artikel 16 ändert mWv. 12. August 2021 WOMitbestEG § 104a (neu), § 107

Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".

b)
Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe zu § 104a eingefügt:

§ 104a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen".

c)
Nach der Angabe zu § 104a wird folgende Angabe zu Teil 5 eingefügt:

„Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

2.
Nach § 104 wird folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

§ 104a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend."

3.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

4.
§ 107 wird wie folgt gefasst:

§ 107 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 17 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes


Artikel 17 ändert mWv. 12. August 2021 MitbestG § 7, § 40

Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung."

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.


Artikel 18 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz


Artikel 18 ändert mWv. 12. August 2021 1. WOMitbestG § 91a (neu), § 94

Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".

b)
Nach der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe zu § 91a eingefügt:

§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen".

c)
Nach der Angabe zu § 91a wird folgende Angabe zu Teil 4 eingefügt:

„Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften".

2.
Nach § 91 wird folgender Teil 3 eingefügt:

„Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend."

3.
Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

4.
§ 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 19 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz


Artikel 19 ändert mWv. 12. August 2021 2. WOMitbestG § 113a (neu), § 116

Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".

b)
Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe zu § 113a eingefügt:

§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen".

c)
Nach der Angabe zu § 113a wird folgende Angabe zu Teil 5 eingefügt:

„Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

2.
Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend."

3.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

4.
§ 116 wird wie folgt gefasst:

§ 116 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 20 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz


Artikel 20 ändert mWv. 12. August 2021 3. WOMitbestG § 113a (neu), § 116

Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".

b)
Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe zu § 113a eingefügt:

§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen".

c)
Nach der Angabe zu § 113a wird folgende Angabe zu Teil 5 eingefügt:

„Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

2.
Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend."

3.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

4.
§ 116 wird wie folgt gefasst:

§ 116 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 21 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes


Artikel 21 ändert mWv. 12. August 2021 DrittelbG § 4, § 7, § 7a (neu), § 13, § 15

Das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen im Fall der Getrennterfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein."

2.
Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 4 Absatz 5 entspricht; § 7a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

3.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Nichterreichen des Geschlechteranteils

(1) Ergibt im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 4 Absatz 5 nicht erfüllt wurden, ist folgendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer herzustellen:

1.
in Aufsichtsräten mit einer Größe von sechs, neun oder zwölf Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vertreten sein;

2.
in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und 21 Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer vertreten sein.

(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt; § 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten."

4.
Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;".

5.
Folgender § 15 wird angefügt:

§ 15 Übergangsregelung

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist."


Artikel 22 Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz


Artikel 22 ändert mWv. 12. August 2021 WODrittelbG § 5, § 19a (neu), § 19b (neu), § 20, § 21, § 31, § 51

Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 4 wie folgt gefasst:

„Teil 4

Schlussbestimmung und Übergangsregelung 50 - 51".

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a bis 6d eingefügt:

„6a.
bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

6b.
bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Gesamterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

6c.
bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

6d.
im Fall der Nummer 6c, wenn der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wird, dass § 7a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".

b)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. März 2022 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".

3.
Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt:

§ 19a Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung

In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 19b Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung

(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Betriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wurde.

(2) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, deren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist."

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „Nachdem die Stimmen ausgezählt sind" werden durch die Wörter „Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

2.
die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden."

5.
Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und

2.
darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."

6.
Nach § 31 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der zuständige Wahlvorstand die Adressaten des Absatzes 4 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und

2.
darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."

7.
Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung".

8.
Folgender § 51 wird angefügt:

§ 51 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 SGB III § 381

Nach § 381 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein."


Artikel 24 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 SGB IV § 35a, § 36, § 133 (neu)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger".

2.
Nach § 35a Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein."

3.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Satz 4 und 5" durch die Wörter „Satz 2, 5 und 6" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Das Gleiche gilt" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten auch" ersetzt.

4.
Folgender § 133 wird angefügt:

§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger

Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11. August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig."


Artikel 25 Änderung sonstigen Bundesrechts




1.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2" ersetzt.

(2) In § 10 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

(3) In § 32 Absatz 1 der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 340n Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

(4) In § 2a der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

(5) In § 2b der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

(6) In § 38 Absatz 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 340n Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

(7) In § 63 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 341n Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

(8) In § 40 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 341n Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

(9) In § 10 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.


Artikel 26 Berichtswesen; Evaluierung



(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind

1.
die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,

2.
die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,

3.
die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

4.
der Beteiligungsbericht des Bundes.

(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.


Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 27 ändert mWv. 12. August 2021 BGleiNRG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), das durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. August 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Christine Lambrecht

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn