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Artikel 4 - Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 12. August 2021 GleiStatV § 1, § 2, § 3 (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274, 2280), die durch Artikel 71 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach

1.
Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach

a)
Beamtinnen und Beamten sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein außertarifliches Entgelt erhalten,

b)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Mitgliedern der Leitungsorgane mit privatrechtlichem Dienstvertrag sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt erhalten,

c)
Auszubildenden sowie

d)
Richterinnen und Richtern,

2.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,

3.
Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach

a)
unbefristeter Beschäftigung,

b)
befristeter Beschäftigung,

4.
Bereichen, getrennt nach

a)
Besoldungs- und Entgeltgruppen,

b)
Laufbahnen,

c)
Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie

d)
Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,

jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung und

5.
Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach

1.
Frauen und Männern,

2.
zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern,

3.
zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftigten Frauen und Männern,

4.
Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag eine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten, sowie

5.
Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag keine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember

1.
die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,

2.
die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmten Mitglieder,

3.
die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und

4.
die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.

Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen."

2.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch die Wörter „Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben" durch die Wörter „in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

§ 3 Führungspositionen

Sofern nach dieser Verordnung Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung erfasst werden sollen, sind die entsprechenden Daten zur besseren Vergleichbarkeit gemäß den nachfolgenden Kategorien zu erfassen:

1.
Führungspositionen im gehobenen Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 12, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgeltgruppe E 12, ansonsten ab entsprechenden Entgeltgruppen;

2.
Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte in allen Dienststellen, die keine obersten Bundesbehörden sind, ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 15, im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ab Entgeltgruppe E 15, ansonsten ab entsprechendem Entgelt;

3.
Führungspositionen im höheren Dienst und entsprechend für außertariflich Beschäftigte in obersten Bundesbehörden ab Ebene der Referatsleitung, jedoch nur ab Besoldungsgruppe A 16 oder ab entsprechendem Entgelt."

4.
Der bisherige § 3 wird § 4.

5.
Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt

1.
ihre eigenen Daten,

2.
die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie

3.
die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, getrennt nach den Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen der Sozialversicherung.

Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt."

6.
Der bisherige § 5 wird § 6.

7.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den Anlagen" durch die Wörter „den §§ 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „redaktionelle" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt gefasst:

§ 8 Datenschutz

Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen."

9.
Der bisherige § 8 wird § 9.

10.
Die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.