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Artikel 19 - Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz


Artikel 19 ändert mWv. 12. August 2021 2. WOMitbestG § 113a (neu), § 116

Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes".

b)
Nach der Angabe zu Teil 4 wird folgende Angabe zu § 113a eingefügt:

§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen".

c)
Nach der Angabe zu § 113a wird folgende Angabe zu Teil 5 eingefügt:

„Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften".

2.
Nach § 113 wird folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

§ 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend."

3.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

4.
§ 116 wird wie folgt gefasst:

§ 116 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

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