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Artikel 12 - Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2021 GenG § 9, § 168, § 174 (neu)
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst". - 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für eine der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen." - b)
- Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen."
- 3.
- § 168 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 4 Satz 1 und 3" die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 4 Satz 3" die Wörter „in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- Folgender § 174 wird angefügt:
„§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung findet erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung."
Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 FüPoG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FüPoG II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 22 DiRUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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