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§ 3 - Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG)
Artikel 1 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Aufsichtsgremien: Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage, auch wenn deren Mitglieder durch Wahl bestimmt werden;
- 2.
- wesentliche Gremien:
- a)
- Gremien, bei denen die Bundesregierung als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindestens eines Mitglieds zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen hat,
- b)
- Gremien, die wegen ihrer besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten Bedeutung von den Institutionen des Bundes nach Nummer 3 als wesentliche Gremien bestimmt worden sind;
- 3.
- Institutionen des Bundes:
- a)
- die Bundesregierung als Gesamtheit,
- b)
- das Bundeskanzleramt,
- c)
- die Bundesministerien sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien einschließlich der Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs,
- d)
- die weiteren Beauftragten der Bundesregierung und die Bundesbeauftragten sowie
- e)
- die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbstverwaltung;
- 4.
- vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglieder, die die Institutionen des Bundes einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichtsgremium oder in ein wesentliches Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen können; ein Mitglied ist nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
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Frühere Fassungen von § 3 BGremBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BGremBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BGremBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGremBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 1 GleiStatV Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik (vom 12.08.2021)
... vorgeschlagen worden sind. (3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember 1. die Zahl und die Bezeichnung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 1 FüPoG II Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
... und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 4 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember 1. die Zahl und die Bezeichnung der ...
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