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§ 4 - Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG)
Artikel 1 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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§ 4 Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien
(1) 1In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein. 2Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. 3Bei jedem wesentlichen Gremium haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern nach den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.
(2) 1Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und Entsendungen. 2Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
(3) 1Sind mehrere Institutionen des Bundes an der Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines wesentlichen Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die Vorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter besonderer Verantwortung der für das jeweilige Gremium federführenden Institution des Bundes. 2Droht bei einem Aufsichtsgremium oder einem wesentlichen Gremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett vorgelegt wird, eine Unterschreitung der Vorgaben des Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium federführende Institution des Bundes unverzüglich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend davon zu unterrichten. 3Die Gründe für die drohende Unterschreitung sind darzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
Frühere Fassungen von § 4 BGremBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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Zitierungen von § 4 BGremBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BGremBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGremBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 1 FüPoG II Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
... für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Besetzung der Aufsichtsgremien und der ... Recht Gebrauch macht." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien (1) In jedem ...
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