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§ 5 - Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG)
Artikel 1 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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§ 5 Statistik, Verordnungsermächtigung
(1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember
- 1.
- die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,
- 2.
- die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmenden Mitglieder,
- 3.
- die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und
- 4.
- die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.
(2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten.
(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten nach Absatz 2 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
Frühere Fassungen von § 5 BGremBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BGremBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BGremBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGremBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BGremBG Bericht (vom 12.08.2021)
... vor. (2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Sonstige
Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des BundesgremienbesetzungsgesetzesV. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 26 FüPoG II Berichtswesen; Evaluierung
... Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind 1. die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes , 2. die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes, 3. die Daten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 1 FüPoG II Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
... Die Gründe für die drohende Unterschreitung sind darzulegen." 4. § 5 wird aufgehoben. 5. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert: ... sind darzulegen." 4. § 5 wird aufgehoben. 5. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ... 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 1" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 23 BGleiNRG Berichtswesen, Evaluation (vom 19.04.2017)
... und des öffentlichen Dienstes. Grundlage der Berichterstattung sind die Daten nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes , § 38 Absatz 2 und 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, § 289f Absatz 2 Nummer ...
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