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§ 6 - Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG)

Artikel 1 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 116-3 Gremienbesetzung
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§ 6 Bericht



(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.

(2) 1Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. 2Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 6 BGremBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BGremBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BGremBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGremBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 1 FüPoG II Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
... Unterschreitung sind darzulegen." 4. § 5 wird aufgehoben. 5. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie ... „Satz 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. 6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... Gremienbesetzungen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 6 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 23 BGleiNRG Berichtswesen, Evaluation (vom 19.04.2017)
... Bericht führt für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Berichtspflichten nach § 7 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und § 39 des Bundesgleichstellungsgesetzes zusammen. (3) Die Bundesregierung ...