§ 2 BGremBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 2 BGremBG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Gremien nach § 3 Nummer 1 und 2, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. 2 Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. 2 Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden. |