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Änderung § 5 BGremBG vom 12.08.2021
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§ 6 BGremBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 5 BGremBG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Text alte Fassung) § 6 Statistik, Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 5 Statistik, Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine Aufstellung über ihre Aufsichts- und wesentlichen Gremien sowie über die Anzahl der in diesen jeweils durch den Bund zu bestimmenden Mitglieder. 2 Die Veröffentlichung erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2015. 3 Die Aufstellung nach Satz 1 ist regelmäßig zu aktualisieren. (2) 1 Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember unter Beachtung des Datenschutzes die Besetzung ihrer Gremien mit Frauen und Männern. 2 Grundlage ist die Aufstellung nach Absatz 1 einschließlich der im Vergleich zum Vorjahr neu aufgenommenen und entfernten Gremien. 3 Die Daten werden jeweils bis zum 31. März des Folgejahres auf den Internetseiten der Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 veröffentlicht und zeitgleich dem Statistischen Bundesamt gemeldet. 4 Veröffentlichung und Meldung erfolgen erstmals bis zum 31. März 2017. (3) 1 Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. 2 Die Statistik ist Bestandteil der Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten nach Absatz 2 Satz 3. | (1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember 1. die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind, 2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmenden Mitglieder, 3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und 4. die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr. (2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. (3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten nach Absatz 2 Satz 1. |
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