Tools:
Update via:
Änderung § 6 BGremBG vom 12.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie des BGremBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 BGremBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 6 BGremBG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Bericht | (Text neue Fassung)§ 6 Bericht |
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der Gremienbesetzungen durch den Bund vor. (2) 1 Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. 2 Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen. | (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor. (2) 1 Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. 2 Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11557/al153203-0.htm