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Änderung § 6 BGremBG vom 12.08.2021

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§ 7 BGremBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 6 BGremBG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bericht


(Text neue Fassung)

§ 6 Bericht


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der Gremienbesetzungen durch den Bund vor.

(2) 1 Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. 2 Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.



(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.

(2) 1 Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. 2 Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.

 

 
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