Synopse aller Änderungen des BGleiG am 06.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 4 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGleiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
BGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Ziele des Gesetzes
    § 2 Geltungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Allgemeine Pflichten
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
    § 5 Ausnahmen von der Anwendung
    § 6 Arbeitsplatzausschreibung
    § 7 Bewerbungsgespräche
    § 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
    § 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
    § 10 Fortbildung, Dienstreisen
Abschnitt 3 Gleichstellungsplan
    § 11 Zweck
    § 12 Erstellung
    § 13 Inhalt
    § 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Abschnitt 4 Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
(Text neue Fassung)

    § 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen
    § 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
    § 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
    § 18 Verbot von Benachteiligungen
Abschnitt 5 Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau
    § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung
    § 20 Bestellung
    § 21 Anfechtung der Wahl
    § 22 Vorzeitiges Ausscheiden
    § 23 Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
    § 24 Rechtsstellung
    § 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
    § 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau
    § 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
    § 28 Schutzrechte
    § 29 Ausstattung
    § 30 Zusammenarbeit und Information
    § 31 Verschwiegenheitspflicht
    § 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung
    § 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
    § 34 Gerichtliches Verfahren
    § 35 Fragerecht
    § 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 6 Sonderregelungen, Statistik, Bericht und Übergangsbestimmungen
    § 37 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
    § 38 Statistik, Verordnungsermächtigung
    § 39 Bericht
    § 40 Übergangsbestimmung
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen




§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen


vorherige Änderung

1 Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2 Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.



(1) 1 Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2 Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.

(2) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen können auf Antrag im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 erstattet werden, wenn

1. sie zusätzlich anfallen,

2. sie unabwendbar sind und

3. eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.

(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:

1. bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom regelmäßigen Dienstort sowie,

2. soweit der Dienst oder die Arbeitsleistung am regelmäßigen Dienstort zur Unterstützung der Streitkräfte bei der Bewältigung von Krisenlagen anfällt und nicht innerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit liegt, bei

a) Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes,

b) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender angeordneter oder genehmigter Arbeitsleistung sowie

c) Ableistung von Schichtdienst.

(4) Krisenlagen nach Absatz 3 Nummer 2 sind in der Regel

1. Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,

2. Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr,

3. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

4. Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,

5. vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie

6. Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.





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