BGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | BGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele des Gesetzes § 2 Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Allgemeine Pflichten Abschnitt 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern § 5 Ausnahmen von der Anwendung § 6 Arbeitsplatzausschreibung § 7 Bewerbungsgespräche § 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen § 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern § 10 Fortbildung, Dienstreisen Abschnitt 3 Gleichstellungsplan § 11 Zweck § 12 Erstellung § 13 Inhalt § 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe Abschnitt 4 Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit | |
(Text alte Fassung) § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen | (Text neue Fassung) § 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen |
§ 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben § 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg § 18 Verbot von Benachteiligungen Abschnitt 5 Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung § 20 Bestellung § 21 Anfechtung der Wahl § 22 Vorzeitiges Ausscheiden § 23 Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung § 24 Rechtsstellung § 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten § 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau § 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten § 28 Schutzrechte § 29 Ausstattung § 30 Zusammenarbeit und Information § 31 Verschwiegenheitspflicht § 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung § 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren § 34 Gerichtliches Verfahren § 35 Fragerecht § 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten Abschnitt 6 Sonderregelungen, Statistik, Bericht und Übergangsbestimmungen § 37 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst § 38 Statistik, Verordnungsermächtigung § 39 Bericht § 40 Übergangsbestimmung | |
§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen | § 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen |
1 Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2 Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören. | (1) 1 Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2 Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören. (2) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen können auf Antrag im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 erstattet werden, wenn 1. sie zusätzlich anfallen, 2. sie unabwendbar sind und 3. eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist. (3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich: 1. bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom regelmäßigen Dienstort sowie, 2. soweit der Dienst oder die Arbeitsleistung am regelmäßigen Dienstort zur Unterstützung der Streitkräfte bei der Bewältigung von Krisenlagen anfällt und nicht innerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit liegt, bei a) Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes, b) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender angeordneter oder genehmigter Arbeitsleistung sowie c) Ableistung von Schichtdienst. (4) Krisenlagen nach Absatz 3 Nummer 2 sind in der Regel 1. Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen, 2. Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, 3. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, 4. Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur, 5. vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie 6. Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung. |