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§ 15 - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen
(1) 1Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
(2) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen können auf Antrag im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 erstattet werden, wenn
- 1.
- sie zusätzlich anfallen,
- 2.
- sie unabwendbar sind und
- 3.
- eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.
(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
- 1.
- bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom regelmäßigen Dienstort sowie,
- 2.
- soweit der Dienst oder die Arbeitsleistung am regelmäßigen Dienstort zur Unterstützung der Streitkräfte bei der Bewältigung von Krisenlagen anfällt und nicht innerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit liegt, bei
- a)
- Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes,
- b)
- über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender angeordneter oder genehmigter Arbeitsleistung sowie
- c)
- Ableistung von Schichtdienst.
(4) Krisenlagen nach Absatz 3 Nummer 2 sind in der Regel
- 1.
- Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,
- 2.
- Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr,
- 3.
- Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
- 4.
- Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,
- 5.
- vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie
- 6.
- Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 m.W.v. 6. März 2025
Frühere Fassungen von § 15 BGleiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.03.2025 | Artikel 4 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
aktuell | vor 12.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... 4 Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit". 17. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Arbeitszeiten und sonstige ... Berufstätigkeit". 17. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und ...
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 4 BwESuÄndG Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst: „§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst: „ § 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen ... und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen". 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen ...
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