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§ 5 - Mauergrundstücksgesetz (MauerG)
Artikel 1 G. v. 15.07.1996 BGBl. I S. 980 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Geltung ab 19.07.1996; FNA: 105-27 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 19.07.1996; FNA: 105-27 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung
(1) 1Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird zum 31. Januar 2024 aufgelöst. 2Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. 3Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem Bundeshaushalt zu. 4Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen.
(2) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden.
(3) 1Der Teil der Mittel, der zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu verwenden ist, ist gesperrt. 2Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 3Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Pauschalentlastungsgesetz G. v. 13. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 310 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 5 MauerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Pauschalentlastungsgesetz vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MauerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MauerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MauerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MauerG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu ...
Zitat in folgenden Normen
Mauergrundstücksverordnung (MauerV)
V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Zitate in Änderungsvorschriften
Pauschalentlastungsgesetz
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Artikel 2 PauschEG Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
... vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und ... wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung (1) Der mit diesem ... Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu ...
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