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Gesetz zur Einführung einer langfristigen Pauschalentlastung der Länder im Zusammenhang mit Fluchtmigration und zur Änderung des Mauergrundstücksgesetzes (Pauschalentlastungsgesetz - PauschEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. November 2023 FAG § 1

§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791; 2023 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalenderjahr BundLänderGemeinden
2020minus 20.533.717.472 Euro 15.858.934.915 Euro 4.674.782.557 Euro
2021minus 17.142.407.683 Euro 12.988.407.683 Euro 4.154.000.000 Euro
2022minus 15.008.682.590 Euro 12.608.682.590 Euro 2.400.000.000 Euro
2023minus 13.792.407.683 Euro 11.392.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2024minus 10.980.407.683 Euro 8.580.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2025minus 10.605.407.683 Euro 8.205.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2026minus 10.605.407.683 Euro 8.205.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
ab 2027 minus 10.417.407.683 Euro 8.017.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro."



Artikel 2 Änderung des Mauergrundstücksgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 MauerG § 5, § 6

Das Mauergrundstücksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung

(1) Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird zum 31. Januar 2024 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem Bundeshaushalt zu. Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen.

(2) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden.

(3) Der Teil der Mittel, der zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu verwenden ist, ist gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln."


Artikel 3 Inkrafttreten



Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. November 2023.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner