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§ 6 - Mauergrundstücksgesetz (MauerG)
Artikel 1 G. v. 15.07.1996 BGBl. I S. 980 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Geltung ab 19.07.1996; FNA: 105-27 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 19.07.1996; FNA: 105-27 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Pauschalentlastungsgesetz G. v. 13. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 310 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 6 MauerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Pauschalentlastungsgesetz vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MauerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MauerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MauerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Mauergrundstücksverordnung (MauerV)V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Zitate in Änderungsvorschriften
Pauschalentlastungsgesetz
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Artikel 2 PauschEG Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
... nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verordnungsermächtigung Das ... eingesetzt werden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mauergrundstücksverordnung (MauerV)
V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Eingangsformel MauerV
... Grund des § 6 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) verordnet das ...
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