Tools:
Update via:
Änderung § 6 MauerG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PauschEG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des MauerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 MauerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 6 MauerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Rechtsverordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 6 Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln. | Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1156/al190475-0.htm