Tools:
Update via:
Änderung § 6 BWFSPrV vom 25.07.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BWFSPrVÄndV am 25. Juli 2020 und Änderungshistorie der BWFSPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 6 BWFSPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung | § 6 BWFSPrV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Anmeldung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden. | (Text neue Fassung) (1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden. (2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder Gemeinschaftskunde wählt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11560/al99749-0.htm