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Änderung § 10 BWFSPrV vom 25.07.2020
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§ 10 BWFSPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung | § 10 BWFSPrV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Vornoten | |
(1) 1 Aus den Leistungen, die während des Prüfungshalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. 2 Zwischennoten sind nicht zulässig. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fünf Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung fest. 2 Sie werden den Prüflingen in der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest. 2 Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unterrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgen. 3 In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt. |
(3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung fest. |
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