Tools:
Update via:
Änderung § 18 BWFSPrV vom 25.07.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BWFSPrVÄndV am 25. Juli 2020 und Änderungshistorie der BWFSPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 18 BWFSPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung | § 18 BWFSPrV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden: 1. ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, | |
(Text alte Fassung) 2. Fachlehrkräfte von anderen Bundeswehrfachschulen und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. | (Text neue Fassung) 2. Fachlehrkräfte einer Bundeswehrfachschule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. |
(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11560/al99752-0.htm