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§ 2 - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- „Kraft-Wärme-Kopplung":
Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; - 2.
- „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf":
Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde; - 3.
- „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung":
Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht; - 4.
- „Fernwärmenetz":
Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; - 5.
- „Fernkältenetz":
Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; - 6.
- „Trasse":
Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; - 7.
- „erhebliche Modernisierung":
wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung; - 8.
- „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung":
Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens- a)
- 50 Prozent erneuerbare Energien,
- b)
- 50 Prozent Abwärme,
- c)
- 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder
- d)
- 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 2 KNV-V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 |
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Zitierungen von § 2 KNV-V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KNV-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KNV-V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KNV-V Vorlagepflicht
... des bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetzes bereits effizient im Sinne von § 2 Nummer 8 ist oder die für die Anbindung erforderliche Trasse zu lang würde. Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... § 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) wird wie folgt ...
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