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§ 5 - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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§ 5 Ermittlung zu berücksichtigender Wärme- oder Kältebedarfspunkte und Anlagen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sind zunächst geeignete bestehende oder mögliche Wärme- oder Kältebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, zu ermitteln. Wärme- oder Kältebedarfspunkte sind insbesondere
- 1.
- bestehende Anlagen mit Wärme- oder Kältebedarf,
- 2.
- vorhandene Fernwärme- oder Fernkältenetze oder
- 3.
- in städtischen Gebieten Gebäudegruppen oder Stadtteile, die ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz erhalten oder an ein solches angeschlossen werden könnten.
(2) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sind zunächst die zur Anbindung geeigneten Anlagen zu ermitteln.
(3) Die Geeignetheit ist insbesondere nicht gegeben, wenn:
- 1.
- die Bereitschaft Dritter zur Abnahme oder Abgabe von Wärme oder Kälte nicht besteht oder eine vertragliche Verpflichtung Dritter zur anderweitigen Nutzung der Wärme oder Kälte besteht,
- 2.
- es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, das Wärme- oder Kälteangebot der Anlage und die Nachfrage des Fernwärme- oder Fernkältenetzes in Übereinstimmung zu bringen,
- 3.
- eine durchgängige Bedarfsdeckung nicht möglich ist und auch Ausgleichsregelungsmechanismen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind,
- 4.
- eine hydraulische Anbindung der Anlage nicht möglich ist oder
- 5.
- zwischen dem Fernwärme- oder Fernkältenetz und der Anlage kein miteinander zu vereinbarendes Temperaturniveau sichergestellt werden kann.
(4) Lassen sich keine geeigneten bestehenden oder möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte oder keine zur Anbindung geeigneten Anlagen ermitteln, ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse nach § 6 nicht erforderlich; der Antragsteller hat der zuständigen Behörde diesen Umstand darzulegen.
Zitierungen von § 5 KNV-V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KNV-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KNV-V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KNV-V Vorlagepflicht
... einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4 vorzulegen, es sei denn, die Abwärme soll im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach ... einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4 mit dem Plan gemäß § 22 Satz 1 des Gesetzes über die ... den Absätzen 1 und 2 vorzulegenden Unterlagen müssen die Anforderungen der §§ 4 bis 6 erfüllen. Wurde die Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des ...
§ 6 KNV-V Wirtschaftlichkeitsanalyse
... 2. vergleichbare Anlage mit Nutzung der Abwärme unter Berücksichtigung der nach § 5 einzubeziehenden Anlagen und der bestehenden und möglichen Wärme- oder ...
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