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§ 8 - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)

Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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§ 8 Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Vergleichs



(1) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs. Zur Feststellung des Ergebnisses des Kosten-Nutzen-Vergleichs berücksichtigt sie ein Testat nach § 3 Absatz 3.

(2) Die zuständige Behörde darf die Zulassung auch bei einem positiven Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs nicht versagen, wenn Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage nicht möglich sind. In diesen Fällen muss die Entscheidung zusammen mit einer Begründung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde über die Bundesregierung an die Europäische Kommission übermittelt werden.

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Zitierungen von § 8 KNV-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KNV-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KNV-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 13 9. BImSchV Sachverständigengutachten (vom 14.12.2017)
... vor, sowie 3. zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung . Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 2 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... vor, sowie 3. zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung. Sachverständige können ...

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Artikel 5 KNV-VEV Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... Bundesbehörde vor, sowie zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung." 2. In Absatz 2 Satz 2 werden ...