Abschnitt 4 - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 10 Erstmalige Anwendung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragunterlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.
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