Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BDGBuKBMinASVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.2015 BGBl. I S. 690 (Nr. 18); Geltung ab 19.05.2015, abweichend siehe Artikel 3
|

Artikel 2 Weitere Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 BDGBMASKDV § 1, § 2, § 3

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und ihre oder seine Vertreterin oder ihre und sein Vertreter, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen kann,".

2.
§ 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und".

3.
§ 3 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,".

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BDGBuKBMinASVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDGBuKBMinASVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BDGBuKBMinASVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1134
Artikel 1 2. BDGBMASKDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, wird wie folgt ...