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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BDGBuKBMinASVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.2015 BGBl. I S. 690 (Nr. 18); Geltung ab 19.05.2015, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Mai 2015 BDGBMASKDV § 1, § 2, § 3

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Angabe „(BDGBMASKDV)" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zuständigkeitsübertragung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der Beamtinnen und Beamten

1.
der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

2.
der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter übertragen kann,

3.
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann,

4.
der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen und Vertretern, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann,

5.
der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn,

6.
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann."

3.
§ 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

a)
für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen oder Vertretern sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor;

5.
bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

a)
für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung."

4.
§ 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

a)
für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen oder Vertretern sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b)
für die Beamtinnen und Beamten, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand und

c)
für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor;

5.
bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

a)
für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand."


Artikel 2 Weitere Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 BDGBMASKDV § 1, § 2, § 3

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und ihre oder seine Vertreterin oder ihre und sein Vertreter, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen kann,".

2.
§ 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und".

3.
§ 3 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,".


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Mai 2015.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles