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§ 10 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
- ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter eigenem Namen oder eingetragener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- ein auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
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