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§ 11 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben und
- 2.
- an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.
Zitierungen von § 11 14. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 14. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt. (3) Wer eine in Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
Artikel 2 DruckGRÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt. (3) Wer eine in ...
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