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§ 12 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Einstufung von Druckgeräten



1Die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte sind vom Hersteller nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien einzustufen. 2Die Einstufung erfolgt nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/68/EU.

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Zitierungen von § 12 14. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 14. ProdSV Konformitätsbewertungsverfahren
... mit Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU entsprechend der Kategorie, in die sie nach § 12 eingestuft worden sind, durchzuführen. (2) Für die in Artikel 4 Absatz 2 der ...
§ 24 14. ProdSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... § 12 tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am ...