(1) Für die in Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit Anhang III der
Richtlinie 2014/68/EU entsprechend der Kategorie, in die sie nach §
12 eingestuft worden sind, durchzuführen.
(2) Für die in Artikel 4 Absatz 2 der
Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Baugruppen ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang III der
Richtlinie 2014/68/EU durchzuführen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden können in Einzelfällen gestatten, dass für Versuchszwecke einzelne Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
(4) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache abzufassen.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597