(2) 1Die von einer Betreiberprüfstelle bewerteten Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. 2Diese Unternehmensgruppe wendet eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen an.
(3) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.
(4) Für die Konformitätsbewertung durch Betreiberprüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren nach Anhang III Modul A2, C2, F und G der
Richtlinie 2014/68/EU angewendet werden.