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Abschnitt 5 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 5 Marktüberwachung
§ 18 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe, das oder die unter diese Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt sie, ob das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
(2) 1Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Druckgerät oder die Baugruppe zurückzunehmen oder zurückzurufen. 2Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbereich dieser Verordnung beschränkt, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
§ 19 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 18 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Druckgeräts oder der Baugruppe auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder das Druckgerät oder die Baugruppe zurückzunehmen oder zurückzurufen.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über diese vorläufigen Maßnahmen, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbereich dieser Verordnung beschränkt. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(3) 1Die Informationen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe, die Herkunft des Druckgeräts oder der Baugruppe, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. 2Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
- 1.
- das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht erfüllt oder
- 2.
- die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung gemäß § 4 Absatz 1 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(4) 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 40 Absatz 4 der Richtlinie 2014/68/EU getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie dieser Maßnahme zustimmt, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. 2Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Druckgeräts oder der Baugruppe. 3Sofern die Marktüberwachungsbehörde der von dem anderen Mitgliedstaat getroffenen vorläufigen Maßnahme nicht zustimmt, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. 4Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(5) 1Liegen der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß Absatz 2 Satz 1 oder einer Information gemäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. 2Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Druckgeräts oder der Baugruppe.
§ 20 Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 18 Absatz 1 fest, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl das Druckgerät oder die Baugruppe den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Druckgerät oder die Baugruppe beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr darstellt oder dass das Druckgerät oder die Baugruppe innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. 2Die Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen, deren Herkunft, deren Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
§ 21 Formale Nichtkonformität
(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 18 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
- 1.
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht,
- 2.
- die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht,
- 3.
- die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU wurde nicht oder unter Verletzung von § 15 oder Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU angebracht,
- 4.
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 5.
- die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig,
- 6.
- die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 7.
- eine andere formale Anforderung nach den §§ 5 und 6 oder § 8 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Druckgeräte oder der Baugruppen auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder zurückgenommen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11570/b28488.htm