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Abschnitt 5 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 33 ändert mWv. 1. August 2015 HolzMAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Einrichten, Sichern und
Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern,
unterhalten und räumen; dabei ergonomische und
ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilen
c) Energieversorgung sicherstellen
d) Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
e) technische Vorgaben und Sicherheitshinweise be-
achten
3 
2 Einrichten, Bedienen
und Instandhalten
von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und
warten
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten; Wartungspläne berücksichtigen
11 
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und
bedienen
i) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben,
programmierbare Maschinen bedienen
j) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und
lagern
 12
3Durchführen von Messungen,
Herstellen und Anwenden
von Schablonen und Lehren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern
b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
und berücksichtigen
c) Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und
berücksichtigen
d) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen,
einsetzen und instand halten
6 
4Be- und Verarbeiten
von Holz, Holzwerk-
und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerk-
stoffen unterscheiden
b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich-
tigen
c) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen,
transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus-
wählen, transportieren und lagern
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und
verwenden
f) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel
und Verwendbarkeit prüfen
g) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und
maschinell be- und verarbeiten
h) Profile herstellen
20 
5Herstellen, Vormontieren,
Zusammenbauen
und Demontieren von Teilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
b) Teile nach Vorgaben formatieren
c) Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstech-
niken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren,
Fräsen und Schleifen, herstellen
d) Teile maschinell endbearbeiten
e) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
f) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen,
auf Funktion prüfen und montieren
g) Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Ver-
wendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen,
insbesondere maschinell
h) Teile kennzeichnen und kommissionieren
i) Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und
demontieren
12 
6Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
beurteilen
b) Teile vorbereiten und vorbehandeln
c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und
schleifen
d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch
Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und
Schutzmaßnahmen ergreifen
f) Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsver-
fahren und -mittel auswählen
g) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
h) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbei-
tung vorbereiten
i) Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und
Rollen beschichten
j) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
k) Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen
6 
7Verpacken, Lagern und
Transportieren von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck
sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählen
b) Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten,
insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und
Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagern
c) Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der
Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
d) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs-
sicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf
dem Ladungsträger durchführen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Herstellen von Möbeln
oder Innenausbauteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions-
weisen bei der Herstellung von Produkten berück-
sichtigen
b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c) Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen
und verwenden
d) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten
e) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren
und justieren
f) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften
auswählen und einbauen
 6
g) Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbeson-
dere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten;
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
 18
h) Pass- und Justierarbeiten durchführen
i) Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen
 6
2Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe-
sondere Flächen farblich behandeln
b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählen und zurichten, insbesondere Folien und
Schichtstoffe
c) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d) Kanten und Schmalflächen beschichten
e) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten
herstellen
f) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be-
heben
g) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch
Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und
Schutzmaßnahmen ergreifen
h) Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen
sicherstellen
i) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be-
achten
 12
3Überwachen und Steuern
von Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften justieren und überwachen
b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku-
mentieren
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
e) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter
Maschinen korrigieren und anpassen
 6
4Prüfen von Produkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen
b) Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen,
sichtprüfen und beurteilen
c) Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
 4


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Herstellen von Bauelementen,
Holzpackmitteln
oder Rahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions-
weisen bei der Herstellung von Produkten berück-
sichtigen
b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen auswählen und einbauen
c) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und
verwenden
 11
e) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor-
schriften und Kundenauftrag herstellen, insbeson-
dere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten;
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
f) Produkte endbearbeiten
 18
g) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen  7
2 Ausführen von Holzschutz-
arbeiten oder Herstellen
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-
logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-
zweckes unterscheiden und auswählen
b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des
Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
5
oder
c) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe-
sondere Flächen farblich behandeln
d) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählen und zurichten, insbesondere Folien und
Schichtstoffe
e) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be-
achten
3Überwachen und Steuern
von Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften justieren und überwachen
b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku-
mentieren
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
e) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter
Maschinen korrigieren und anpassen
 6
4Prüfen von Produkten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen unterscheiden und anwenden
b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen
und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
 5


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schützen von Bestandteilen
und Einbauten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen
und dokumentieren
b) Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Mate-
rialien und Systeme des Bestandsschutzes anwenden
c) Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zu-
rückbauen und Entsorgung veranlassen
 4
2Planen und Vorbereiten
der Montage
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen,
insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse so-
wie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Ge-
gebenheiten, prüfen
b) bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor
Ort erfassen und beurteilen
c) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Ver-
antwortlichkeiten treffen
d) Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilen
e) Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungs-
punkte und -systeme unter Berücksichtigung des
Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie
bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegen
f) Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswählen
g) Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und
Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen
und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragen
h) Kunden beraten und Termine abstimmen
 9
3Einrichten, Sichern und
Räumen von Montagestellen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen,
insbesondere Transport- und Verkehrswege aus-
wählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung
der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifen
b) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Ent-
ladung vornehmen
c) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend-
barkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste
auf- und abbauen
d) Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte
und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädi-
gungen und Diebstahl schützen
e) Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Voll-
ständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse
dokumentieren, Erzeugnisse vertragen
f) Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maß-
nahmen zur Entsorgung veranlassen
 5
4 Montieren und Demontieren
von Innenausbauten
oder Bauelementen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei
Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
b) Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken
oder Einbauten herstellen
c) Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen,
insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nieten
d) Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrich-
ten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie
demontieren
e) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten
und Bauelemente festlegen und durchführen
f) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über
Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be-
dienungsanleitungen erläutern
g) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
14
oder
h) Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten,
anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie de-
montieren
i) Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen,
Fugen ausbilden
j) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten
und Bauelemente festlegen und durchführen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über
Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be-
dienungsanleitungen erläutern
l) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
5Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Geräten und Einrichtungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften be-
achten
b) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller-
angaben einbauen
c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gung sichtprüfen
d) mechanische und elektrotechnische Funktions-
prüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und doku-
mentieren
e) elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeise-
punkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen
kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von
Gefahren durch elektrischen Strom beachten und an-
wenden
f) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb neh-
men
g) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassen
h) elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demon-
tieren
 12
6Durchführen von Anschluss-
arbeiten an Wasser-
und Abwasserleitungen
sowie an Lüftungszu- und
-abführungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen
Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen An-
schlüssen verbinden
b) Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen her-
stellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte
nach Herstellerangaben einbauen
c) Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sicht-
prüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachten
d) Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen
 8


Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations-
und Kommunikations-
systemen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten pflegen und sichern
b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten
e) branchenspezifische Software anwenden
f) Informations- und Kommunikationssysteme unter
Einbeziehung vernetzter Systeme nutzen
5 
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
Vorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte planen, Arbeitsmittel festlegen
6 
d) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher,
ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
e) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
g) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
h) technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit
prüfen
 5
7Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)
a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun-
gen und Handbücher
b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter
Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken
anwenden
c) Material- und Stücklisten erstellen, Material bereit-
stellen
d) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
4 
8Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 6 Nummer 8)
a) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung
von Kundenanforderungen kontrollieren
b) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge-
schäftspartnern, führen und dabei kulturelle Beson-
derheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
2 
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 9)
a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an-
hand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur
Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich
beitragen
b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-
mentieren
3 
d) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen fest-
stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-
hebung ergreifen
e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
f) Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten
prüfen und sichern
g) Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maß-
nahmen zur Korrektur ergreifen
h) Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen
 5



Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Erstellen und Anwenden
von CAD-Zeichnungen
für Möbel, Innenausbauten,
Bauelemente, Holzpackmittel
und Rahmen
a) CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unter-
scheiden
b) 3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalte-
rischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellen
c) 2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generieren
d) CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Ge-
staltung
e) CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruk-
tionskontrolle beweglicher Elemente
f) Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen
generieren
g) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln
h) Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen
berücksichtigen
4
2Erstellen von
CNC-Programmen
a) CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bau-
formen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeiten
b) Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungs-
technischen Vorgaben zuordnen
c) Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Be-
zugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigen
d) Bearbeitungsstrategien festlegen
e) Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksich-
tigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigen-
schaften erstellen
f) Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und
Unterprogramme organisieren
g) Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Daten-
schutzbestimmungen berücksichtigen
4
3Arbeiten mit CNC-Maschinen a) Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
einrichten; Programmvorgaben berücksichtigen
b) Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzen
c) Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrektu-
ren vornehmen, Programme abfahren
d) Programmabläufe überwachen und optimieren
e) Werkzeugdatenbank verwalten
f) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen;
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
g) Maschinen reinigen und warten
2