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Abschnitt 5 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 33 ändert mWv. 1. August 2015 HolzMAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern, unterhalten und räumen; dabei ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilen c) Energieversorgung sicherstellen d) Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden e) technische Vorgaben und Sicherheitshinweise be- achten | 3 | |
2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auswählen b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen- dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten; Wartungspläne berücksichtigen | 11 | |
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro- nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen i) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben, programmierbare Maschinen bedienen j) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern | 12 | |||
3 | Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen c) Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen d) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, einsetzen und instand halten | 6 | |
4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerk- stoffen unterscheiden b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich- tigen c) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst- stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus- wählen, transportieren und lagern e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwenden f) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen g) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten h) Profile herstellen | 20 | |
5 | Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten b) Teile nach Vorgaben formatieren c) Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstech- niken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellen d) Teile maschinell endbearbeiten e) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen f) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montieren g) Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Ver- wendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen, insbesondere maschinell h) Teile kennzeichnen und kommissionieren i) Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und demontieren | 12 | |
6 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen b) Teile vorbereiten und vorbehandeln c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen e) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen f) Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsver- fahren und -mittel auswählen g) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern h) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbei- tung vorbereiten i) Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und Rollen beschichten j) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen k) Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen | 6 | |
7 | Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählen b) Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten, insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagern c) Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen d) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs- sicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf dem Ladungsträger durchführen | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions- weisen bei der Herstellung von Produkten berück- sichtigen b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen c) Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen und verwenden d) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten e) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justieren f) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen | 6 | |
g) Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbeson- dere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrich- tungen einsetzen | 18 | |||
h) Pass- und Justierarbeiten durchführen i) Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen | 6 | |||
2 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe- sondere Flächen farblich behandeln b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus- wählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe c) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben d) Kanten und Schmalflächen beschichten e) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellen f) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be- heben g) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen h) Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstellen i) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be- achten | 12 | |
3 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi- nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits- vorschriften justieren und überwachen b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku- mentieren c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß- nahmen zur Behebung ergreifen d) Produktionsdaten erfassen und auswerten e) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen | 6 | |
4 | Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen b) Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen, sichtprüfen und beurteilen c) Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maß- nahmen zur Behebung ergreifen | 4 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions- weisen bei der Herstellung von Produkten berück- sichtigen b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauen c) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen d) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden | 11 | |
e) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor- schriften und Kundenauftrag herstellen, insbeson- dere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrich- tungen einsetzen f) Produkte endbearbeiten | 18 | |||
g) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen | 7 | |||
2 | Ausführen von Holzschutz- arbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko- logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs- zweckes unterscheiden und auswählen b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen | 5 | |
oder c) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe- sondere Flächen farblich behandeln d) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus- wählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe e) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben f) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be- achten | ||||
3 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi- nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits- vorschriften justieren und überwachen b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku- mentieren c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß- nahmen zur Behebung ergreifen d) Produktionsdaten erfassen und auswerten e) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen | 6 | |
4 | Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwenden b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung er- greifen | 5 |
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen und dokumentieren b) Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Mate- rialien und Systeme des Bestandsschutzes anwenden c) Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zu- rückbauen und Entsorgung veranlassen | 4 | |
2 | Planen und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse so- wie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Ge- gebenheiten, prüfen b) bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor Ort erfassen und beurteilen c) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Ver- antwortlichkeiten treffen d) Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilen e) Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungs- punkte und -systeme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegen f) Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswählen g) Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragen h) Kunden beraten und Termine abstimmen | 9 | |
3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Transport- und Verkehrswege aus- wählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifen b) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Ent- ladung vornehmen c) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend- barkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen d) Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädi- gungen und Diebstahl schützen e) Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Voll- ständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse dokumentieren, Erzeugnisse vertragen f) Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maß- nahmen zur Entsorgung veranlassen | 5 | |
4 | Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen b) Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken oder Einbauten herstellen c) Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen, insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nieten d) Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrich- ten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontieren e) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführen f) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be- dienungsanleitungen erläutern g) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 14 | |
oder h) Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie de- montieren i) Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen, Fugen ausbilden j) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführen k) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be- dienungsanleitungen erläutern l) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | ||||
5 | Installieren und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften be- achten b) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller- angaben einbauen c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi- gung sichtprüfen d) mechanische und elektrotechnische Funktions- prüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und doku- mentieren e) elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeise- punkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und an- wenden f) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb neh- men g) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassen h) elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demon- tieren | 12 | |
6 | Durchführen von Anschluss- arbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen An- schlüssen verbinden b) Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen her- stellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte nach Herstellerangaben einbauen c) Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sicht- prüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachten d) Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen | 8 |
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal- tung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikations- systemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten, Daten pflegen und sichern b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten e) branchenspezifische Software anwenden f) Informations- und Kommunikationssysteme unter Einbeziehung vernetzter Systeme nutzen | 5 | |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts- punkte planen, Arbeitsmittel festlegen | 6 | |
d) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen e) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maß- nahmen zur Behebung ergreifen f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen g) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb- nisse der Zusammenarbeit auswerten h) technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen | 5 | |||
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun- gen und Handbücher b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwenden c) Material- und Stücklisten erstellen, Material bereit- stellen d) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen | 4 | |
8 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) | a) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren b) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge- schäftspartnern, führen und dabei kulturelle Beson- derheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | 2 | |
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9) | a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an- hand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku- mentieren | 3 | |
d) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen fest- stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be- hebung ergreifen e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren f) Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten prüfen und sichern g) Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maß- nahmen zur Korrektur ergreifen h) Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen | 5 |
Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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1 | Erstellen und Anwenden von CAD-Zeichnungen für Möbel, Innenausbauten, Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen | a) CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unter- scheiden b) 3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalte- rischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellen c) 2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generieren d) CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Ge- staltung e) CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruk- tionskontrolle beweglicher Elemente f) Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen generieren g) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln h) Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen berücksichtigen | 4 |
2 | Erstellen von CNC-Programmen | a) CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bau- formen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeiten b) Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungs- technischen Vorgaben zuordnen c) Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Be- zugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigen d) Bearbeitungsstrategien festlegen e) Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksich- tigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigen- schaften erstellen f) Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und Unterprogramme organisieren g) Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Daten- schutzbestimmungen berücksichtigen | 4 |
3 | Arbeiten mit CNC-Maschinen | a) Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften einrichten; Programmvorgaben berücksichtigen b) Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzen c) Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrektu- ren vornehmen, Programme abfahren d) Programmabläufe überwachen und optimieren e) Werkzeugdatenbank verwalten f) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen; Maßnahmen zur Behebung ergreifen g) Maschinen reinigen und warten | 2 |
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