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§ 9 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.
(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Zitierungen von § 9 EinSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EinSiG Rechtsanspruch auf Entschädigung
... angehört, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage ...
§ 43 EinSiG Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme
... Einleger der dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 übernimmt, 2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung ...
§ 55 EinSiG Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... ihrer Aufgaben hinsichtlich der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
§ 23 EntschFinV Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
... an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensicherungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichsbetrags gemäß § 145 des Sanierungs- und ...
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