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§ 18 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 1 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel
§ 18 Verfügbare Finanzmittel
§ 18 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Als verfügbare Finanzmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Bargeld sowie Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 14 Absatz 3 genannten Zeitraums liquidiert werden können, zu berücksichtigen. 2Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen, sowie alle Titel, von denen die Bundesanstalt auf Antrag eines Einlagensicherungssystems feststellt, dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzusehen sind.
(2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem berücksichtigt werden, wenn
- 1.
- diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert sind und
- 2.
- die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen
- a)
- für das Einlagensicherungssystem verfügbar sind,
- b)
- aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und
- c)
- nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
(3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt.
(4) 1Die verfügbaren Finanzmittel müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden. 2Sie sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und eine ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind. 3Die Erträge aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet werden.
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Zitierungen von § 18 EinSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 EinSiG Verordnungsermächtigung
... die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel. Vor Erlass der ...
§ 43 EinSiG Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme
... und Verwaltung der Mittel sicherstellen, 4. die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden und 5. ...
§ 44 EinSiG Anerkennungsantrag
... Soweit die Zielausstattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18 Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 ... 18 Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu ...
§ 46 EinSiG Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen (vom 29.12.2020)
... der Forderungen gegen die CRR-Kreditinstitute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 , innerhalb von fünf Arbeitstagen an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetzliche ...
§ 48 EinSiG Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme (vom 29.12.2020)
... regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3 Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen ...
§ 55 EinSiG Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19. (2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, ...
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
§ 2 EntschFinV Begriffsbestimmungen
... CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung nach § 18 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt werden können. (3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser ... (4) Risikoarme Schuldtitel im Sinne dieser Verordnung sind Vermögenswerte im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes , die nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflichtungen zugelassen ...
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