§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:
- 1.
- Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder
- 2.
- Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.
(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.
(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.
(4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn
- 1.
- das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,
- 2.
- die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und
- 3.
- die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.
(5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,
- 1.
- die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und
- 2.
- die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.
(6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
(7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach
§ 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 63 EinSiG Übergangsregelung (vom 29.12.2020) ... Abrechnungsjahre zu erheben waren. (4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute werden für das am 30. September 2015 endende Abrechnungsjahr ...
Zitat in folgenden NormenEntschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 24.08.1998 BGBl. I S. 2391 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
§ 1 DtBaEntsBeitrBV (vom 01.10.2021) ... die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes ... dem Wort „zuzuweisen" das Wort „(Beleihung)" eingefügt. 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und ... bis 5 werden die Absätze 4 bis 7. 8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „ § 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 6" ersetzt. 9. Nach § ... 8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „ § 24 Absatz 6" ersetzt. 9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: ... zur Haftung zu erfüllen." 13. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „ § 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt. 14. In § 47 Absatz ... In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „ § 24 " ersetzt. 14. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz ... „§ 24" ersetzt. 14. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „ § 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt. 15. § 48 Absatz 2 ... § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „ § 24 " ersetzt. 15. § 48 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... 18. In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt. 19. Dem § 63 wird ... § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „ § 24 " ersetzt. 19. Dem § 63 wird folgender Absatz 6 angefügt: ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 24.08.1998 BGBl. I S. 2390; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
§ 1 ÖffBaEntsBeitrBV (vom 03.07.2015) ... werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsgesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Institute ...
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