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§ 25 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
(1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 6 bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädigungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu leisten.
(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
(3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger innerhalb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel zu informieren.
Text in der Fassung des Artikels 7 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 25 EinSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 7 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 EinSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 EinSiG Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (vom 29.12.2020)
... gemäß § 24 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle eines nach ...
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
§ 32 EntschFinV Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung (vom 01.06.2022)
... 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung 1. die auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Verordnungsermächtigung ... b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 4 bis 7. 8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 6" ... 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 6" ersetzt. 9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a ...
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