Tools:
Update via:
§ 26 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen
§ 26 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge). 2Die Jahresbeiträge dienen der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. 3Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. 4Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. 5Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August 1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.
Anzeige
Zitierungen von § 26 EinSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 EinSiG Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung (vom 29.12.2020)
... Beiträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädigungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu leisten. (2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag ...
§ 25a EinSiG Verordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung (vom 29.12.2020)
... und die zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel nach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der ehemaligen ...
§ 27 EinSiG Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen (vom 29.12.2020)
... Gesamtsumme aller zuletzt fälligen vollen Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen nach § 26 Absatz 2 . Für CRR-Kreditinstitute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an ... hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 26 Absatz 2 . (4) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem ...
§ 33 EinSiG Verordnungsermächtigung
... und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der ...
§ 41 EinSiG Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen
... die Beitrags-, Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 8, den §§ 26 , 27, 35, 36, 38 und 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat ...
§ 42 EinSiG Zwangsmittel
... (2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz ...
Zitat in folgenden Normen
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
§ 3 EntschFinV Beitragspflicht (vom 01.11.2024)
... im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag vermindert sich ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags- bescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiG bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... durch die Wörter „§ 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt. (2) Die Anlage ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... und die zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel nach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der ehemaligen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11583/a192597.htm