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§ 32 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.
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Zitierungen von § 32 EinSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32a EinSiG Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung (vom 29.12.2020)
... §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... Rückflüsse aus Insolvenzverfahren". c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32a Inanspruchnahme einer ... Entschädigungseinrichtung gemäß § 20 zuzurechnen." 12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Inanspruchnahme einer ... Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ...
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