(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Methoden der Beitragsbemessung nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4,
- 2.
- die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen,
- 3.
- die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge,
- 4.
- die Modalitäten der Kreditaufnahme,
- 5.
- die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren Finanzmittel,
- 6.
- die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel.
2Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu hören.
(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 9 DGSD-UG Inkrafttreten ... vorbehaltlich des Absatzes 2 am 3. Juli 2015 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 23, 33 , 43, 44, 47 und 48 tritt am Tag nach der Verkündung in ...