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§ 35 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 35 Prüfung der CRR-Kreditinstitute
(1) 1Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute vorzunehmen. 2Sie hat die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten.
(2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 35 EinSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 EinSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 EinSiG Durchführung der Prüfung
... Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen haben die Prüfungen nach § 35 durch eigene sachkundige Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den ...
§ 37 EinSiG Bericht über das Ergebnis der Prüfung
... Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen. (2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem ...
§ 38 EinSiG Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens
... Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kosten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der gesetzlichen ... haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. (3) Das CRR-Kreditinstitut ...
§ 39 EinSiG Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung
... Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel hinsichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen ... (2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon ...
§ 40 EinSiG Unterrichtung der Bundesanstalt
... die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines ...
§ 41 EinSiG Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen
... Beitrags-, Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 8, den §§ 26, 27, 35 , 36, 38 und 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ...
§ 42 EinSiG Zwangsmittel
... bei Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei ... 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100.000 ...
§ 47 EinSiG Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (vom 29.12.2020)
... Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Regelungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese Rechte durchgesetzt werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... oder Konkretisierung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften." (15) In § 35 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 ...
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