Tools:
Update via:
§ 37 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 37 Bericht über das Ergebnis der Prüfung
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen.
(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.
(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese Feststellungen.
Anzeige
Zitierungen von § 37 EinSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 EinSiG Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens
... haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. (3) Das CRR-Kreditinstitut hat der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11583/a192608.htm