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§ 54 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests
(1) 1Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen.
(2) 1Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. 2Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.
(3) 1Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. 2Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.
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