§ 14 - Werkfeuerwehrausbildungsverordnung (WFAusbV)

V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-97 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr



(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,

2.
Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,

3.
Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,

4.
Atemschutz anzuwenden,

5.
Einsatzlehre zu berücksichtigen und

6.
Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed