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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau (Werkfeuerwehrausbildungsverordnung - WFAusbV)
Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 und des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, die durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,
- 2.
- Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,
- 3.
- Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,
- 4.
- Atemschutz,
- 5.
- Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
- 6.
- Sichern, Retten und Bergen,
- 7.
- Brandbekämpfung,
- 8.
- technische Hilfeleistung,
- 9.
- Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),
- 10.
- Rettungssanitäter-Einsatz und
- 11.
- vorbeugender Brandschutz.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Information, Kommunikation und Teamarbeit,
- 6.
- Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 7.
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 8.
- Arbeitsorganisation,
- 9.
- elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 10.
- metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie
- 11.
- Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt.
(2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren,
- 2.
- Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren,
- 3.
- Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und
- 4.
- Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- elektrotechnische Arbeiten,
- 2.
- metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie
- 3.
- Holzbauarbeiten.
(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem weiteren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten.
§ 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Brandbekämpfung und Menschenrettung,
- 2.
- Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,
- 3.
- Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung
(1) Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei
- 1.
- Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen,
- 2.
- Einsatzmittel zu handhaben,
- 3.
- Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
- 4.
- Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie
- 5.
- die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Brände löschen und
- 2.
- Menschen retten.
(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.
§ 13 Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz
(1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei
- 1.
- Einsatzmittel zu handhaben,
- 2.
- Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
- 3.
- Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie
- 4.
- die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- technische Hilfe leisten und
- 2.
- einen ABC-Einsatz durchführen.
(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.
§ 14 Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,
- 2.
- Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,
- 4.
- Atemschutz anzuwenden,
- 5.
- Einsatzlehre zu berücksichtigen und
- 6.
- Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Handwerkliche Arbeiten mit 30 Prozent,
- 2.
- Brandbekämpfung und Menschenrettung mit 20 Prozent,
- 3.
- Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit 20 Prozent,
- 4.
- Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr mit 20 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und Menschenrettung" sowie „Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Übergangsregelung
Berufsausbildungsverhältnisse nach der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die vor Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 ändert mWv. 1. August 2015 WerkFeuerwAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der techni- schen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläutern b) Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden c) Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären d) Garantenstellung des Berufs und ethische Anforde- rungen darstellen und angemessen handeln e) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewäl- tigen f) körperliche Fitness kontinuierlich erhalten g) sich mit psychischen Belastungen des Berufs aus- einandersetzen und die psychische Stabilität erhal- ten h) berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienst- vorschriften | 2 | |
2 | Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung b) Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbrei- tung abschätzen c) Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stich- flamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen d) die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlen- dioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzen e) Löschverfahren situationsbezogen anwenden | 4 | |
3 | Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und takti- schen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestaus- stattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatz- ausstattung überprüfen b) Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen c) Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und er- halten | 10 | |
d) Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterschei- den, auswählen und anlegen, insbesondere Feuer- wehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadens- lagen e) Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsge- räte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerks- zeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungs- zweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und in- stand halten | ||||
4 | Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwen- dungszweck auswählen und anwenden b) Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtig- keits- und Funktionskontrolle durchführen c) Atemschutzgeräte pflegen d) Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atem- schutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrund- sätze durchführen e) Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrneh- men f) Atemschutzüberwachung durchführen | 5 | |
5 | Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) örtliche Gegebenheiten bewerten b) vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten c) Einsatzstellen ausleuchten d) Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicher- heit vorhandener Gerüste beurteilen e) Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Ge- räte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlasten f) Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Her- stellerangaben sicher lagern g) Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten | 3 | |
6 | Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatz- grundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen b) Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefah- renmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsät- zen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen c) Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüs- tungen d) Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Beson- derheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen e) Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einset- zen | 8 | |
7 | Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten c) Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebs- spezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Auf- rechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werter- haltung, durchführen d) Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit er- höhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen e) Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Ge- bäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung | 8 | |
8 | Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigen b) Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfe- leistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten c) technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung be- triebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Wer- terhaltung, durchführen d) technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nut- zung e) Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbau- unfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr | 8 | |
9 | Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz) (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen b) Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz ent- sprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berück- sichtigen c) ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifi- scher Besonderheiten, insbesondere zur Aufrecht- erhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen d) ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonde- ren Gefahren durchführen e) ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäu- den und Objekten besonderer Art und Nutzung f) Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben | 6 | |
10 | Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumen- tieren aa) Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstel- len bb) Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungs- ziels auswählen cc) Einsatz dokumentieren | ||
b) Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten aa) Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkör- peruntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführen bb) Versorgungsbedarf ermitteln cc) Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingun- gen erfassen und bewerten dd) Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennen ee) Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen c) in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhal- tende Maßnahmen durchführen aa) Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basis- maßnahmen erfordern bb) lebensrettende und lebenserhaltende Basismaß- nahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen cc) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren dd) weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit ande- ren Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführen d) bei Diagnostik und Therapie mitwirken aa) erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und The- rapie in der Notfallmedizin kennen bb) Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirken cc) ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführen dd) die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachten ee) Patienten und Patientinnen unterstützen e) betroffene Personen unterstützen aa) individuelle psychosoziale Situation der Beteilig- ten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Perso- nen erfassen bb) Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen un- terstützen cc) Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführen f) in Gruppen und Teams zusammenarbeiten aa) in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbei- ten bb) eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertreten cc) Arbeit mit den anderen beteiligten Personen un- terschiedlicher Organisationen und Einrichtun- gen abstimmen | 15 | |||
dd) auf bestehende Konzepte zurückgreifen und ei- gene Handlungsalternativen erarbeiten ee) Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anfordern g) Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Kran- kentransport reflektieren aa) Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Han- deln kritisch reflektieren sowie ein angemesse- nes Rollenverständnis entwickeln bb) mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen h) Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten aa) Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichten bb) bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterent- wicklung von Qualitätskonzepten in medizini- schen Einrichtungen mitwirken | ||||
11 | Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerweh rei nsatzplan u ng b) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeab- zugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen c) Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfen d) Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbe- sondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbe- steigung und -befahrung e) Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen | 4 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or- gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen | ||
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Information, Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbeson- dere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachbe- richten, Firmenunterlagen und Datenbanken b) schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführen c) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen d) Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichti- gen e) Übergabeprozesse abstimmen | 4 | |
6 | Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und engli- scher Sprache anwenden b) Skizzen erstellen | 4 | |
7 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen b) Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Soft- ware anwenden c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | 5 | |
8 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen b) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen c) Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebs- mittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen d) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösun- gen erproben und optimieren e) Lösungen implementieren und organisatorisch ab- sichern | 6 | |
9 | Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Besei- tigung ergreifen b) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gege- benheiten und der technischen Regeln erkennen und Gefährdungen beurteilen c) Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählen d) Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellen e) Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstal- lationen auswählen und installieren sowie Funktions- fähigkeit und Sicherheit überprüfen f) Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und außer Betrieb nehmen g) elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasen- folge sowie Schutzmaßnahmen überprüfen h) Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen i) Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrom- motoren unterscheiden und Aggregate einsetzen j) Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Ein- satzzweck auswählen und einsetzen k) Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen | 16 | |
10 | Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Besei- tigung der Gefährdung ergreifen b) Maße erfassen, übertragen und anreißen c) metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellen d) Metalle durch Biegen und Kanten umformen e) Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen f) Rohre trennen, umformen und verbinden g) Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohren h) Metalle thermisch und mechanisch trennen | 18 | |
i) Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und Hart- und Weichlöten verbinden j) hydraulische und pneumatische Geräte handhaben | ||||
k) Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungs- anlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren und demontieren l) Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichten m) Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontieren n) Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen o) Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen p) Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten q) Anlagenteile und Behälter von Förder- und Trans- portsystemen abdichten und absperren r) Anlagenteile montieren und demontieren | 14 | |||
11 | Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 11) | a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Be- seitigung ergreifen b) Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellen c) Baustoffe auswählen, überprüfen und lagern d) Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellen e) Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und Holzbauteile einbauen f) Dämmstoffe ein- und ausbauen | 16 |
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