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§ 17 - Werkfeuerwehrausbildungsverordnung (WFAusbV)
§ 17 Übergangsregelung
Berufsausbildungsverhältnisse nach der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die vor Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
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