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Änderung Artikel 1 2. VerkehrStÄndG vom 23.10.2020

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Artikel 1 2. VerkehrStÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2020 geltenden Fassung
Artikel 1 2. VerkehrStÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1)


Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie folgt gefasst:

'§ 3c (weggefallen)'.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;'.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind;'.

b) In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem Wort 'Wohnwagen' die Wörter 'und Wohnmobile jeweils' eingefügt.

c) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben' durch die Wörter 'für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist' ersetzt.

4. § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

5. § 3c wird aufgehoben.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 5 werden jeweils die Wörter 'vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5' durch die Wörter 'vorbehaltlich des Absatzes 2' ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter 'wird dabei die diesbezügliche Eintragung' durch die Wörter 'werden dabei die diesbezügliche Änderung' ersetzt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) (aufgehoben)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

'(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei

1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon,

a) wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotoren um 2,32 Euro,

bb) durch Selbstzündungsmotoren um 5,32 Euro,

b) wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotoren um 2 Euro,

bb) durch Selbstzündungsmotoren um 5 Euro,

c) wenn sie die Anforderungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllen und angetrieben werden

aa) durch Fremdzündungsmotoren um 6,50 Euro,

bb) durch Selbstzündungsmotoren um 9,50 Euro,

insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;

2. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder einem Teil davon um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;

3. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit

a) zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 130 Euro,

b) zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag des Betriebszeitraums um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.

Der Steuerentlastungsbetrag nach Satz 1 ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach Absatz 1 Nummer 2 und 2a sowie Absatz 4 Nummer 2, bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrags nach ihrem jeweiligen Betriebszeitraum.

(7) Für ausländische Personenkraftwagen und Wohnmobile ermäßigt sich die Steuer nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 um einen Steuerentlastungsbetrag von jeweils 0,35 Euro für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag.

(8) Vom Steuerentlastungsbetrag nach den Absätzen 6 und 7 ausgenommen sind Personenkraftwagen und Wohnmobile

1. mit roten Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4,

2. von Fahrzeughaltern im Sinne des § 3a Absatz 2,

3. als Elektrofahrzeuge im Sinne des Absatzes 2.'


(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

8. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort 'Steuer' das Wort 'schriftlich' eingefügt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.'

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder'.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter 'Die Bundesregierung' durch die Wörter 'Das Bundesministerium der Finanzen' ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

'(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.'

c) Absatz 7a wird aufgehoben.

d) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

'Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.'

vorherige Änderung

f) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

'(13) Für Steuerentlastungsbeträge nach § 9 Absatz 6 und 7 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.'




f) (aufgehoben)

g) Folgender Absatz 14 wird angefügt:

'(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro.'


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1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.



(heute geltende Fassung)