Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 3 2. VerkehrStÄndG vom 23.10.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 3 2. VerkehrStÄndG, alle Änderungen durch Artikel 2 7. KraftStGÄndG am 23. Oktober 2020 und Änderungshistorie des 2. VerkehrStÄndG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 3 2. VerkehrStÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2020 geltenden Fassung
Artikel 3 2. VerkehrStÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige