Artikel 3 2. VerkehrStÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | Artikel 3 2. VerkehrStÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Artikel 3 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt. |