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Änderung § 15 InfrAG vom 01.01.2021
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§ 15 InfrAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 15 InfrAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Abgabenaufkommen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. 2 Ausgaben für | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. 2 Ausgaben für |
1. Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgabensystems, 2. Erstattungen nach § 10 und 3. den im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe entstehenden Aufwand für die Vollstreckung der Infrastrukturabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung werden aus diesem Aufkommen geleistet. 3 Das verbleibende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet. | |
(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung. | |
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